Diese Gesetzgebung, die die „Maschinenrichtlinie“ von 2006 ändert, wurde im vergangenen Juni nach einem komplexen Verhandlungsprozess, der 2021 eingeleitet wurde, verabschiedet. Für Hersteller von Landmaschinen tritt die Verordnung am 20. Januar 2027 in Kraft. Doch was bedeutet das für Landwirte und Lohnunternehmer, die diese Maschinen einsetzen?
Die wichtigsten Neuerungen betreffen spezifische Regeln innerhalb digitaler Technologien wie künstliche Intelligenz und Cybersicherheit. Die neue europäische Verordnung zur Markteinführung neuer Maschinen bringt zahlreiche Veränderungen mit sich, aber auch Automatisierung und neue Technologien, die bis vor Kurzem noch als futuristisch galten, bringen wichtige Innovationen mit sich.
Bevor wir auf die Einzelheiten eingehen, ist es wichtig zu wissen: Um eine einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu gewährleisten, hat die Kommission als gesetzgeberisches Instrument eine Verordnung anstelle einer Richtlinie gewählt.
Die Verordnung ist bereits in Kraft getreten, für Hersteller von Landmaschinen wird sie jedoch erst ab dem 20. Januar 2027 verbindlich. Bis zu diesem Datum müssen Maschinen daher gemäß der Richtlinie 2006/42/EG auf den Markt gebracht werden.
Im Gegensatz zum vorherigen Dokument, das eine Umsetzung durch nationale Verordnungen erforderte, wird die neue Verordnung direkt anwendbar und verbindlich sein, ohne dass weitere Umsetzungen durch die Mitgliedstaaten erforderlich sind.
Ziel ist es, einen klaren und detaillierten Regulierungsrahmen zu schaffen, der den Bedürfnissen von Sektoren gerecht wird, die sich einer kontinuierlichen technologischen Weiterentwicklung unterziehen, und gleichzeitig die Einheitlichkeit zwischen allen EU-Mitgliedstaaten gewährleistet.
Die neue Verordnung führt mehrere Änderungen ein, die erhebliche Auswirkungen auf die Zukunft der Mechanisierung der Landwirtschaft haben werden. In einem Kontext, in dem diese Aspekte bisher nicht durch Vorschriften abgedeckt waren, tauchen nun Probleme im Zusammenhang mit Automatisierung und Robotik auf. Unter den in der Verordnung aufgeführten Sicherheitskomponenten finden wir nun alle jene Systeme, „mit ganz oder teilweise selbstentwickeltem Verhalten, die automatische Lernansätze nutzen.“ Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Elemente, die zur Verbesserung der Betriebssicherheit von Maschinen die Potenziale von maschinellem Lernen (ML) und künstlicher Intelligenz (KI) nutzen.
Die vielleicht bedeutendste Einführung betrifft autonome mobile Maschinen, die während der Bewegung und im Betrieb alle notwendigen Sicherheitsfunktionen, ohne ständigen Eingriff des Bedieners, bereitstellen. Diese autonomen Maschinen nutzen künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen. Aus diesem Grund gelten sie als risikoreich und müssen vor der Markteinführung von einer externen Stelle zertifiziert werden. Es ist wichtig zu betonen, dass sich die, mit diesen Maschinen verbundenen Risiken, aufgrund ihres sich selbst entwickelnden Verhaltens, im Laufe der Zeit ändern können; Daher ist es wichtig, sie so zu gestalten, dass sie mit unterschiedlichem Grad an Autonomie funktionieren.
Um die Sicherheit zu gewährleisten, müssen Agrarroboter auf dem Feld innerhalb vordefinierter Zonen bleiben und alle Daten im Zusammenhang mit den getroffenen Entscheidungen aufzeichnen und mindestens ein Jahr lang speichern. Bediener müssen in der Lage sein, in Echtzeit einzugreifen, um etwaige Fehler zu beheben. Die Verordnung führt außerdem zwei neue Definitionen ein: den Supervisor, der für die Maschinenüberwachung zuständig ist, und die Überwachung, welche die Fernsteuerung über ein Gerät ermöglicht. Die Maschine kann nicht ohne aktive Überwachung betrieben werden und muss den Supervisor über etwaige Auffälligkeiten informieren.
Darüber hinaus berücksichtigt die Verordnung die Mensch-Maschine-Interaktion im Feld. Dazu gehören Risiken wie psychischer Stress im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung eines Arbeitsplatzes mit Robotern. Hersteller müssen ihre Maschinen so anpassen, dass sie sowohl verbal als auch nonverbal verständlich mit den Bedienern kommunizieren können. Roboter müssen außerdem mit Vorrichtungen ausgestattet sein, um Personen und Hindernisse auch bei außerbetrieblichen Bewegungen stets zu erkennen.
Die Verordnung befasst sich auch mit neuen Konzepten, etwa der Berücksichtigung der Mensch-Maschine-Interaktion im Feld, unter Berücksichtigung der Risiken und psychischen Belastungen, die sich aus dem gemeinsamen Arbeiten ergeben. Den Vorschriften zufolge müssen Hersteller ihre Maschinen so anpassen, dass sie verbal und durch Gestik oder Mimik effektiv mit Menschen kommunizieren und geplante Aktionen verständlich erklären können. Darüber hinaus müssen mobile Arbeitsmaschinen mit Vorrichtungen zur Erkennung von Personen und Hindernissen ausgestattet sein, die sowohl bei betrieblichen Tätigkeiten als auch bei außerbetrieblichen Bewegungen, wie beispielsweise der Rückkehr zur Lade- oder Parkstation, stets aktiv sind.
Folgen Sie uns weiterhin, um über die neuesten Innovationen und Veränderungen in der Welt der Landwirtschaft und Technologie auf dem Laufenden zu bleiben. Die Zukunft ist da und Agrarroboter beginnen gerade eine neue Ära in der modernen Landwirtschaft.